Verbraucherinsolvenz - was ist das?
Die Verbraucherinsolvenz (auch „Privatinsolvenz“ genannt) ist ein gerichtliches Verfahren zur Schuldenbereinigung für Personen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben (also insbesondere Arbeitnehmer, Rentner oder Erwerbslose) .
Sobald das Verbraucherinsolvenzverfahren (einschließlich der sogenannten Wohlverhaltensphase) nach insgesamt 3 Jahren beendet ist, erhält der Schuldner die Restschuldbefreiung. Er wird also von seinen Schulden vollständig befreit.
Es spielt für eine Verbraucherinsolvenz keine Rolle, wie hoch Ihre Schulden sind. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, wie viele Gläubiger Sie haben. Eine Verbraucherinsolvenz dient dazu, den Schuldner von seinen sämtlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Seit dem 01.10.2020 beträgt die Dauer eines Verbraucherinsolvenzverfahrens lediglich noch 3 Jahre.
Sobald das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet ist, genießt der Schuldner Pfändungs- und Vollstreckungsschutz. Die Gläubiger dürfen von dort an keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen mehr gegen den Schuldner ausbringen.
Zunächst einmal muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen. Zudem kann Jedermann einen Insolvenzantrag stellen, sofern ein Insolvenzgrund vorliegt. Auch wenn Sie Bürgergeld beziehen, können Sie selbstverständlich eine Verbraucherinsolvenz beantragen. Einkommen jedweder Art ist nicht Voraussetzung für eine Insolvenz.
Damit Sie jedoch die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten und Vergütung Insolvenzverwalter/Treuhänder) nicht bereits zu Beginn des Verfahrens an das Gericht bezahlen müssen, stellen wir für Sie mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten werden dann zunächst vom Staat übernommen. Diese müssen dann von Ihnen nach den 3 Jahren bezahlt werden, was auch im Wege einer Ratenzahlung möglich ist. Wenn jedoch genügend Einnahmen in den 3 Jahren vom Insolvenzverwalter/Treuhänder generiert wurden (bspw. durch pfändbares Einkommen), dann wird dies jedoch auf die Verfahrenskosten angerechnet. Gerade wenn Sie arbeiten gehen, fallen nach Ablauf der Insolvenz meist keine Verfahrenskosten mehr an.
Grundsätzlich dürfen Sie in einem Verbraucherinsolvenzverfahren so viel verdienen wie Sie möchten. Allerdings sind Sie verpflichtet, den pfändbaren Anteil Ihres Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter abzuführen, bzw. macht dies Ihr Arbeitgeber automatisch. Die Höhe des pfändbaren Anteils vom Einkommen richtet sich hierbei nach der Pfändungstabelle.
Grundsätzlich werden Ihnen nach Ablauf der 3 Jahre sämtliche Schulden erlassen, sofern nicht ein Gläubiger einen sogenannten Versagungsantrag stellt. Hierfür muss er aber eine der gesetzlich geregelten Versagungsgründe, welche zumeist ein Fehlverhalten des Schuldners im oder vor dem Verfahren beinhaltet, vortragen. Versagungsanträge werden allerdings eher selten gestellt. Wenn kein solcher Antrag gestellt wird, sind die Schulden dann nach 3 Jahren komplett erledigt. Einzig könnte es noch sein, dass ein Gläubiger eine Forderung aus sog. unerlaubter Handlung nach § 302 InsO angemeldet hat. Dies wäre zB der Fall bei Steuerschulden, welche aus einer Steuerhinterziehung resultieren oder z.B. bei einer Forderung wg. einer Straftat, wie z.B. Betrug.
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner noch die Verfahrenskosten begleichen. Diese Kosten werden zu Beginn des Verfahrens zunächst gestundet. Diese Kosten kann der Schuldner auch in Raten bezahlen. Sofern im Laufe des Insolvenzverfahrens jedoch Einnahmen durch den Insolvenzverwalter erzielt worden sind, werden diese Einnahmen auf die Verfahrenskosten angerechnet. Sofern der Schuldner jedoch nur ein geringes Einkommen hat, ist es auch möglich, dass die Verfahrenskosten vom Gericht mittels sogenannter Nullraten nach 3 weiteren Jahren praktisch erlassen werden.
Hinzu kommen die Kosten für die Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diese Kosten richten sich meist nach der Anzahl Ihrer Gläubiger. Die Höhe der Kosten teilen wir Ihnen im Rahmen des kostenlosen Erstgesprächs mit.
Die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens setzt zunächst einmal das Vorliegen eines Insolvenzantrags voraus, welcher immer mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbunden werden muss, da Sie nur hierüber am Ende des Verfahrens die Befreiung von Ihren Schulden erhalten. Nach Einreichung des Insolvenzantrags eröffnet das zuständige Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter, welcher insbesondere die Aufgabe hat, vorhandenes (pfändbares) Vermögen zu verwerten oder einzuziehen (wie z.B. die pfändbaren Anteile vom Einkommen des Schuldners) sowie auch die Forderungsanmeldungen der Gläubiger des Schuldners zu prüfen.
Ab Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beginnt sodann die 3-jährige Laufzeit. Das Insolvenzverfahren unterteilt sich hierbei in 2 Abschnitte und zwar das eigentliche Insolvenzverfahren und die sogenannte Wohlverhaltensphase. In der Wohlverhaltensphase reduziert sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, welcher in diesem Abschnitt Treuhänder heißt, ganz erheblich. Zudem gibt es für den Schuldner in diesem Verfahrensteil auch einige Erleichterungen, insbesondere im Hinblick auf die Pfändbarkeit von Vermögen.
Das Verfahren endet sodann im Regelfall mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Hierzu fasst das Insolvenzgericht einen entsprechenden Beschluss, durch welchen dem Schuldner sodann seine restlichen Schulden erlassen werden.
Ende März 2023 hat die SCHUFA verkündet, die Speicherfrist des Insolvenzvermerks von ursprünglich 3 Jahren auf nunmehr nur noch 6 Monate zu verkürzen. Damit ist der insolvenzbedingte SCHUFA-Eintrag bereits nach 6 Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gelöscht, so dass dieser Eintrag nur noch 3 Jahre und 6 Monate gespeichert wird und nicht mehr wie bisher insgesamt 6 Jahre.
Ob Sie Ihren Pkw trotz des Insolvenzverfahrens behalten dürfen, hängt davon ab, ob das Fahrzeug pfändbar ist, weil Sie es z.B. zum Erreichen Ihrer Arbeitsstelle benötigen. Allerdings würde nur dann eine Unpfändbarkeit vorliegen, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können oder wenn Sie mehr als 90 Minuten für eine Strecke benötigen würden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Wenn Sie z.B. im Schichtdienst tätig sind und zu Ihrem jeweiligen Arbeitsantritt öffentliche Verkehrsmittel überhaupt nicht fahren. In diesem Fall wäre der Pkw unpfändbar.
Im Falle einer Pfändbarkeit einigt sich der Insolvenzverwalter meist mit dem Schuldner auf eine Ablösung des Pkws. Hierzu wird zunächst der Wert des Pkws ermittelt und mit dem Schuldner sodann eine Ratenzahlung vereinbart.
Spätestens sobald Sie den Entschluss gefasst haben, Ihre Schulden mit Hilfe einer Verbraucherinsolvenz zu beseitigen, sind Sie verpflichtet, keine weiteren Zahlungen (insbesondere auch vereinbarte Ratenzahlungen) mehr an Ihre Gläubiger zu leisten. Ansonsten kann dies dazu führen, dass Ihnen ggf. die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird.
Dies gilt jedoch nicht für die Verträge, welche für Ihren notwendigen Lebensbedarf erforderlich sind, wie z.B. die Miete für Ihre Wohnung, Strom- und Gasabschläge etc. Diese Kosten müssen und dürfen Sie weiterhin bezahlen, da ansonsten die Kündigung der Wohnung bzw. die Einstellung der Energieversorgung droht.
Da ab unserer Beauftragung sämtliche Ihrer Gläubiger von uns angeschrieben werden, ist diesen bekannt, dass Sie demnächst einen Insolvenzantrag stellen werden. Dies führt in der Regel dazu, dass die Gläubiger von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absehen.
Sie dürfen in der Insolvenz auch neue Schulden machen. Allerdings sind die Möglichkeiten infolge des insolvenzbedingten SCHUFA-Eintrags eher begrenzt. Zudem sollte sich ein Schuldner gut überlegen, ob das Eingehen neuer Schulden wirklich zwingend notwendig ist. Das Insolvenzverfahren dient ja gerade dazu, den Schuldner von seinen Schulden zu befreien, um ihm einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Diesen Neuanfang sollte sich der Schuldner nicht selbst verbauen, indem er wieder damit beginnt neue Schulden zu machen.
Sie können sich auch im Insolvenzverfahren jederzeit selbständig machen. Hierzu müssen Sie im Vorfeld Kontakt zu Ihrem Insolvenzverwalter aufnehmen, da dieser Ihre selbständige Tätigkeit nach dessen Aufnahme aus der Insolvenzmasse freigeben muss. Sie müssen in diesem Fall einen Massebeitrag an den Insolvenzverwalter abführen, welcher sich nach den Verdienstmöglichkeiten Ihres erlernten Berufs richtet. Dieser Betragt ist dann einmal im Jahr an den Insolvenzverwalter zu bezahlen, wobei sich eine monatliche Zahlung eher anbietet und auch möglich ist. Im Gegenzug dürfen Sie dann alle Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit behalten, müssen aber selbstredend auch alle Kosten tragen.
Grundsätzlich haftet jede Person nur für seine eigenen Schulden. Eine Haftung des Ehepartners kommt nur dann infrage, wenn dieser bspw. einen Kreditvertrag mitunterzeichnet hat, also auch selbst Kreditnehmer ist. Oder aber wenn er sich für Ihre Schulden ggü. einem Ihrer Gläubiger verbürgt hat. Die Kinder des Schuldners haften grds. nicht für die Schulden ihrer Eltern, auch nicht im Falle eines Insolvenzverfahrens. Anders ist dies, wenn der Schuldner stirbt. Dann haften die Erben für dessen Schulden. Es bietet sich daher an, das Schuldenthema bspw. mit Hilfe einer Insolvenz noch zu Lebzeiten zu erledigen, damit sich nicht nachher noch Ihre Erben damit befassen müssen.